Zurzeit werden alle Entscheidungen über die Möglichkeiten der Schulmitwirkung eines Schülers oder einer Schülerin bereits in seiner oder ihrer Klasse beschlossen.
Nach Auffassung des Landesschülerrates M-V sollten nicht alle Mitwirkungsebenen (Schule, Kreis/Stadt, Land) durchlaufen werden müssen, um innerhalb dieser offiziell mitarbeiten zu dürfen. Daher schlagen wir vor, die folgenden Paragraphen des Schulgesetzes dahingehend abzuändern:
Kreis-/ Stadtebene:
§ 83(2): Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand mit insgesamt bis zu zwölf Mitgliedern, dem eine Vorsitzende beziehungsweise ein Vorsitzender und zwei Stellvertreterinnen beziehungsweise zwei Stellvertreter angehören, die Anzahl der weiteren Mitglieder des Vorstandes legt der Kreis- oder Stadtschülerrat vor der Wahl fest. §75 Absatz 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
Landesebene:
§ 91(4): Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem der Vorsitzende, zwei Stellver-treter und mindestens vier weitere Schülerinnen und Schüler angehören. Im Vorstand sollen Schülerin-nen und Schüler aller Gruppen nach Absatz 2 vertreten sein. §75 Absatz 4 Satz 4 bis 7 gilt entspre-chend.
Da das Amt des Klassensprechers, beziehungsweise der Klassensprecherin, die Voraussetzung für alle weiteren Ämter der Schülermitwirkung ist, sollten Schüler bei großem Interesse zur Partizipation die Möglichkeit, sich ehrenamtlich zu engagieren, erhalten, auch ohne von der Klasse gewählt zu sein. Da-her fordert der Landesschülerrat M-V die Reformierung der Wahlgrundsätze für die Mitwirkungsgremi-en. Somit erhält jede Schülerin und jeder Schüler die Möglichkeit im jeweiligen Vorstand mitzuwirken, wenn das Plenum diese beziehungsweise diesen wählt.
Landesschülerrat M-V
gez. Johanna Remer
Vorsitzende